Zahnarztpraxen werden in aller Regel in der Rechtsform einer Einzelfirma geführt. Doch die Wahl der Rechtsform AG oder GmbH rückt nach verschiedenen Entwicklungen vermehrt ins Rampenlicht.
Die Gründung einer AG oder GmbH ist im Vergleich zu einer Einzelfirma mit mehr Aufwand verbunden. Für eine AG oder GmbH spricht, dass für die Verbindlichkeiten einzig das Geschäftsvermögen haftet. Teilweise verlangen jedoch die Banken bei der Kreditgewährung eine Mithaftung des Aktionärs.
Im Gegensatz zur Einzelfirma bilden die AG oder die GmbH je ein eigenes Steuersubjekt. Sie sind für ihren Gewinn und das Kapital am Sitz der Gesellschaft steuerpflichtig. Der Zahnarzt oder die Zahnärztin sind Angestellte ihrer Gesellschaft. Sie beziehen ein Salär, welches sie am Wohnort versteuern. Der nach dem Salärbezug verbleibende Gewinn in der Gesellschaft kann – nach Zuweisung an die gesetzlichen Reserven – als Dividende an den Aktionär ausgeschüttet werden. Die Dividende wiederum unterliegt beim Aktionär der Einkommenssteuer. Der Gewinn der Gesellschaft wird somit sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Aktionär (Dividende) besteuert. Dieser negative Effekt wurde durch entsprechende Anpassungen in den Steuergesetzen gemildert. Mit der Unternehmenssteuerreform III werden diese Anpassungen teilweise rückgängig gemacht. Die ersten Kantone haben bereits darauf reagiert und anderweitige Entlastungen zum Ausgleich angekündigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grossteil der Kantone entsprechende Anpassungen vornehmen wird.
Die Möglichkeit der Verschiebung von Steuersubstrat an den (steuergünstigeren) Wohnort und allenfalls die Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns bei der Veräusserung der Praxis sind Gründe, welche für die AG oder die GmbH sprechen.
Neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten sind somit auch Fragen der Finanzierung, der Vorsorge, der Veräusserbarkeit, der Unternehmensbewertung und der anfallenden Kosten für die Administration zu beachten. Ob sich die Gründung einer AG oder GmbH – oder die Umwandlung einer bestehenden Praxis in eine AG oder GmbH – lohnt, ist in jedem Fall individuell zu prüfen.
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