Ein Jahr neigt sich dem Ende zu und die Planung des nächsten Jahres läuft schon, hoffentlich auch die Steuerplanung. Mit Hilfe der folgenden Tipps können Sie Ihre Steuern optimieren und vermeiden Überraschungen.
Fast schon selbstverständlich wird heute das Instrument der Säule 3a genutzt. Die Limiten für 2017 bleiben auf demselben Niveau wie 2016. Zahnärztinnen und Zahnärzte welche einer Pensionskasse angehören, können maximal CHF 6‘768 einzahlen. Wer über keine zweite Säule verfügt, kann 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 33‘840 überweisen.
Um von den attraktiveren Zinsen auf den Vorsorgekonten zu profitieren, empfehlen wir die Beiträge jeweils per Dauerauftrag Anfang Jahr zu leisten.
Wie bei der Säule 3a sollten auch Einzahlungen in die Pensionskasse bis Mitte Dezember vorgenommen werden. Achtung: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.
Bei grösseren Renovationen, die sich über das Jahresende erstrecken, kann durch geschickte Planung die Progression in zwei Steuerperioden gesenkt werden. Da die meisten Steuerverwaltungen auf das Zahlungsdatum abstellen, müssen Sie von den Handwerkern im alten Jahr Teilrechnungen verlangen und diese vor Ende Dezember begleichen.
Ist der Wohnort steuerlich attraktiver als der Praxisort, kann durch eine Lohnzahlung an den Ehepartner die Steuerbelastung optimiert werden. Durch weitere Abzugsmöglichkeiten (Berufspauschalen, Doppelverdienerabzug, Beiträge an Säule 3a udg.) reduziert sich die besteuerte Lohnzahlung erheblich.
Um unschöne Nachzahlungen zu vermeiden und von den meist besseren Zinsen zu profitieren, empfehlen wir Ihnen die Steuerrechnungen so früh wie möglich zu begleichen und grössere Einkommensschwankungen rechtzeitig dem Steueramt zu melden. Bei steigendem Einkommen ist es insbesondere bei der Direkten Bundessteuer wichtig, die Schwankung dem Steueramt zu melden, da von den Zinsen nur profitiert werden kann, wenn auch eine entsprechender Steuerbetrag in Rechnung gestellt wurde.
Bis anhin wurden die Verrechnungssteuerguthaben der provisorischen Rechnung des folgenden Jahres gutgeschrieben. Ab 1. Januar 2017 ändert der Kanton Zürich diese Praxis. Neu wird das Verrechnungssteuerguthaben aus dem Jahr 2017 (Wertschriftenverzeichnis 2017) mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2017 verrechnet. Dies führt im Übergangsjahr 2017 dazu, dass die Verrechnungssteuerguthaben aus dem Jahr 2016 und 2017 den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2017 angerechnet werden. Insbesondere bei hohen Dividendenzahlungen ist daher bei der provisorischen Rechnung Vorsicht geboten.
Bei Fragen orientieren wir Sie gerne anlässlich eines unverbindlichen Gesprächs.
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